Helfen Sie durch Ihr Verhalten mit, die Ausbreitung der Lungenerkrankung COVID-19 einzudämmen und Risikogruppen zu schützen!

Hygieneregeln zur Vermeidung von Infektionen

Die nachfolgenden Empfehlungen basieren auf Informationen des RKI sowie der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA).

Ausreichend Abstand halten: Mindestens 1,5 m (idealerweise 2 m).
Insbesondere bei Husten, Schnupfen oder Fieber.

Berührungen wie Händeschütteln und Umarmungen vermeiden.
Begrüßung und Verabschiedung anderer Menschen ohne körperlichen Kontakt.

Niesen und / oder Husten immer in Taschentuch oder Armbeuge.
Das Taschentuch hinterher in einen Abfalleimer mit Deckel entsorgen.

Regelmäßig und ausreichend lange (mind. 20 s, ideal 30 s) Händewaschen mit Wasser und Seife – auch zwischen den Fingern.
Insbesondere nach dem Naseputzen, Niesen oder Husten.

Hände vom Gesicht fernhalten.
Vermeiden Sie es, mit den Händen Mund, Augen oder Nase zu berühren.

Wunden schützen.
Versorgen Sie (auch kleine) Verletzungen und Wunden mit geeignetem Verbandmaterial.

Reinigen Sie speziell Küche und Bad und WC regelmäßig mit üblichen Haushaltsreinigern.
Putzlappen nach Gebrauch gut trocknen lassen und häufig wechseln.

Wäsche und Geschirr heiß waschen.
Putz- und Handtücher, Bettwäsche und Unterwäsche sowie Ess- und Kochgeschirr bei mind. bei 60 Grad Celsius waschen.

Regelmäßiges Stoßlüften.
Fenster von geschlossenen Räume mehrfach täglich für einige Minuten öffnen.

Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.
Eine textile Barriere kann dazu beitragen, die Ausbreitung von COVID-19 in der Bevölkerung zu verlangsamen und Risikogruppen zu schützen (Fremdschutz). Insbesondere bei längerem Aufenthalt mehrerer Personen in geschlossenen Räumen (z.B. Arbeitsplatz) oder wenn der Abstand von mindestens 1,5 m zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann (z.B. in Geschäften, in öffentlichen Verkehrsmitteln) ist ein Mund-Nasen-Schutz empfehlenswert. In Bayern ist in Bussen, Bahnen des ÖPNV sowie in vulnerablen Einrichtungen das Tragen von mindestens medizinischem Mund-Nasen-Schutz vorgeschrieben (Stand: 30.09.2022).

Hinweise zur Mund-Nasen-Bedeckung


Maskentypen und Schutzwirkung

Die zu unterscheidenden Maskentypen sind in der nachfolgenden Übersicht dargestellt:

Mehrlagiger Mund-Nasen-Schutz (OP-Masken) und filtrierende Halbmasken (FFP2- und FFP3-Masken) sind für medizinisches Fachpersonal bzw. im Bereich des Arbeitsschutzes essentiell. Da FFP2- und FFP3-Masken die Atmung signifikant behindern, sind diese nicht für langes Tragen in der Öffentlichkeit geeignet. Hierfür empfahl das RKI der Bevölkerung zu Beginn der Pandemie die Anwendung einer textilen Mund-Nasen-Bedeckung (Community-Maske) [15].

Das richtige Tragen einer Community-Maske bietet einen gewissen Schutz vor größeren Tröpfchen (z.B. beim Niesen, Husten oder Sprechen) sowie Mund-/Nasen-Schleimhautkontakt mit kontaminierten Händen. Die Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene (DGKH) empfahl in ihrem Hygiene-Tipp vom 29.03.2020 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Gesundheitswesen aufgrund von Lieferengpässen von MNS und FFP-Masken eigengefertigte Textilmasken einzusetzen [16]. Eine Schutzwirkung derartiger Behelfsmasken erscheint aufgrund diverser, älterer Veröffentlichungen [17-19] plausibel, u.a. in dem 1918 publizierten Fall, bei dem sich Soldaten in der Mandschurei durch das Tragen von Baumwoll-Gesichtsmasken ausreichend vor der damals grassierenden Influenza-Pandemie schützen konnten [19].

Aktuell sind medizinischer Mund-Nasen-Schutz und FFP2-Masken gut verfügbar. Diese sind in einigen Bereichen vorgeschrieben. Sie bieten deutlich erhöhten Schutz. Vor allem FFP2-Masken sind aufgrund ihrer hohen Schutzwirkung für den Eigenschutz zu empfehlen.


Hinweis: In Bayern gilt aktuell Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr (mindestens medizinischer Mund-Nasen-Schutz) und in Einrichtungen, die vulnerable Personengruppen betreuen.

Anwendung

Bei der Verwendung von einer Mund-Nasen-Bedeckung sollten folgende Grundregeln beachtet werden:

Die Masken sollten nur für den privaten Gebrauch genutzt werden.

Die gängigen Hygienevorschriften, insbesondere die aktuellen Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts (RKI, www.rki.de) und der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA, www.infektionsschutz.de) sind weiterhin einzuhalten.

Auch mit Maske sollte der von der WHO empfohlene Sicherheitsabstand von mindestens 1.50 m zu anderen Menschen eingehalten werden.

Beim Anziehen einer Maske ist darauf zu achten, dass die Innenseite nicht kontaminiert wird. Die Hände sollten vorher gründlich mit Seife gewaschen werden.

Die Maske muss richtig über Mund, Nase und Wangen platziert sein und an den Rändern möglichst eng anliegen, um das Eindringen von Luft an den Seiten zu minimieren.

Bei der ersten Verwendung sollte getestet werden, ob die Maske genügend Luft durchlässt, um das normale Atmen möglichst wenig zu behindern.

Eine durchfeuchtete Maske sollte umgehend abgenommen und ggf. ausgetauscht werden.

Die Außenseite der gebrauchten Maske ist potentiell erregerhaltig. Um eine Kontaminierung der Hände zu verhindern, sollte diese möglichst nicht berührt werden.

Nach Absetzen der Maske sollten die Hände unter Einhaltung der allgemeinen Hygieneregeln gründlich gewaschen werden (mindestens 20-30 Sekunden mit Seife).

Die Maske sollte nach dem Abnehmen in einem Beutel o.ä. luftdicht verschlossen aufbewahrt oder sofort gewaschen werden. Die Aufbewahrung sollte nur über möglichst kurze Zeit erfolgen, um vor allem Schimmelbildung zu vermeiden.

Masken sollten nach einmaliger Nutzung idealerweise bei 95 Grad, mindestens aber bei 60 Grad gewaschen und anschließend vollständig getrocknet werden. Beachten Sie eventuelle Herstellerangaben zur maximalen Zyklusanzahl, nach der die Festigkeit und Funktionalität noch gegeben ist.

Sofern vorhanden, sollten unbedingt alle Herstellerhinweise beachtet werden.

[aus: BfArMHinweise des BfArM zur Verwendung von selbst hergestellten Masken (sog. „Community-Masken“), medizinischem Mund-Nasen-Schutz (MNS) sowie filtrierenden Halbmasken (FFP2 und FFP3) im Zusammenhang mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2 / Covid-19)]

Verhaltensregeln im Zusammenhang mit Corona

Im privaten Umfeld:

Bleiben Sie (soweit wie möglich) zu Hause. Nutzen Sie anstelle von persönlichen Begegnungen die Möglichkeit der Telekommunikation (z.B. Telefon, Chat, E-Mail).

Lüften Sie Aufenthaltsräume regelmäßig und vermeiden Sie Berührungen (v.a. mit direktem Haut-/Schleimhautkontakt).

Sollte eine Person in Ihrem Haushalt erkrankt sein, ist ausreichender Abstand (Empfehlung: 2 m) zu den übrigen Personen, idealerweise eine räumliche Abtrennung sicherzustellen.

Reduzieren Sie die Anzahl Ihrer Einkäufe auf ein Minimum und legen Sie diese in Zeiten, an denen die Geschäfte weniger voll sind. Halten Sie in den Geschäften ausreichend Abstand (Empfehlung: 2 m) zu den anderen Personen .

Risikogruppen wie ältere und vorerkrankte Menschen sollten verstärkt Abhol- und Lieferservices nutzen.

Bei Spaziergängen oder sportliche Aktivitäten im Freien sollten Sie auch den empfohlenen Abstand von 2 Metern einhalten.

Helfen Sie Personen, die Hilfe benötigen! Gehen Sie auf ältere, hilfsbedürftige Angehörige und Nachbarn aktiv zu und versorgen Sie diese mit Lebensmitteln und Dingen des täglichen Bedarfs. Übergeben Sie die Einkäufe an der Tür oder stellen Sie diese dort ab.

Private Treffen mit Personen außerhalb Ihre Haushalts (wie z.B. Feiern, Kinderbesuche) sind im Fall von Lockdowns (Infektionswellen) untersagt – egal ob bei Ihnen oder bei anderen zu Hause. Nur so kann es gelingen, Ansteckungsketten wirksam zu unterbrechen.

Wir befinden uns alle in einer absoluten Ausnahmesituation. Nutzen Sie bei Bedarf telefonische Angebote wie die Telefonseelsorge oder andere Krisendienste. Informieren Sie sich über die Unterstützungsangebote vor Ort auf der Internetseite der Gemeinde Haar.

Im beruflichen Umfeld

Nutzen Sie – in Abstimmung mit dem Arbeitgeber – bestehende Möglichkeiten, von zu Hause aus zu arbeiten.

Machen Sie Telefon- und Videokonferenzen zum Standard für Regelbesprechungen. Reduzieren Sie persönliche Treffen durch vorrangige Nutzung von Telekommunikationsmitteln (Telefon, E-Mail, etc.) auf das notwendige Minimum. Begrenzen Sie bei erforderlichen Vor-Ort-Terminen die Teilnehmerzahl und halten Sie diese in einem gut belüfteten Raum oder (soweit möglich) im Freien ab. Halten Sie auch hier stets den empfohlenen Abstand ein.

Wenn Sie krank sind: Bleiben Sie zu Hause und kurieren Sie sich aus!

In der Öffentlichkeit

Ab dem 21.03.2020 traten im gesamten Freistaat Bayern umfangreiche Kontakt- und Ausgangbeschränkungen in Kraft. Diese wurden mit der Verordnung über Infektionsschutzmaßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie (2. BayIfSMV) vom 16.04.2020 zunächst bis zum 03.05.2020 verlängert. In der Kabinettssitzung vom 28.04.2020 wurde die Ausweitung inkl. weiterer Änderungen beschlossen.   Seit dem 27.04.2020 gilt in Bayern eine Maskenpflicht. In der Kabinettssitzung vom 05.05.2020 wurden der Entfall der allgemeinen Ausgangsbeschränkung sowie weitere, schrittweise Erleichterungen bei den Maßnahmen und Beschränkungen beschlossen. Der von der Bayerischen Staatsregierung am 16. März 2020 ausgerufene Katastrophenfall wurde mit Ablauf des 16. Juni 2020 aufgehoben. Die Kontaktbeschränkungen in Bayern wurden mehrfach verlängert.

Angesichts der seit Oktober 2020 rasant ansteigenden Infektionszahlen haben Bund und Länder am 28.10.2020 verschärfte Maßnahmen beschlossen, um die Zahl der Neuinfektionen zu senken. Mitte Dezember 2020 ordnete die Bundesregierung einen bundesweiten Lockdown an, zunächst bis 10. Januar 2021. Aufgrund der Anfang Januar 2021 weiterhin hohen Fallzahlen wurde eine Ausweitung bis 31. Januar 2021 beschlossen, die am 19. Januar 2021 bis zum 14.02.2021 verlängert wurde. Angesichts der sich ausbreitenden Virusmutationen wurden in darauffolgenden Videoschaltkonferenzen der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten am 10.02.2021 , 03.03.2021 und 22.03.2021 Verlängerungen inkl. Festlegungen für Lockerungen beschlossen. Am 13.04.2021 hat die Bundesregierung eine bundeseinheitliche Notbremse bei hohen Infektionszahlen beschlossen. Mehr hierzu unter: Änderung im Infektionsschutzgesetz

Vor dem Hintergrund des im Herbst 2021 erneut gestiegenen Infektionsgeschehens hatte der Bundestag am 18.11.2021 eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen, die vom Bundesrat in einer Sondersitzung am 19.11.2021 angenommen wurde. Mit dieser Novellierung sind auch nach dem Auslaufen der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 25.11.2021 bundesweit einheitliche Schutzvorkehrungen möglich.

Um auf Basis des Infektionsgeschehens Maßnahmen und Vorgaben abzustimmen, finden Bund-Länder-Konferenzen statt.
Die aktuell zwischen Bund und Ländern abgestimmten Regelungen finden Sie auf der Webseite der Bundesregierung unter:
Corona: Das sind die geltenden Regeln und Einschränkungen (bundesregierung.de)

Hinweis: In den den einzelnen Bundesländern können Abweichungen bzw. Ergänzungen zu den o.g. Regelungen beschlossen werden. Die in Bayern geltenden Corona-Regeln finden Sie unter den nachfolgend veröffentlichten Links.

Den aktuell gültigen Stand der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordung finden Sie unter:
https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2022-557/

3G – 2G – 2G-Plus
Unter welchen Voraussetzungen darf ich bestimmte Einrichtungen oder Veranstaltungen besuchen? Was muss ich als Veranstalter beachten? Ab wann ist Kontaktdatenerhebung vorgeschrieben?

Kompakte Übersichten zu den wichtigsten Regelungen sowie der „Krankenhaus-Ampel“ in Bayern finden Sie auf der Seite Bayerischen Gesundheitsministeriums:
Coronavirus in Bayern – Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege

sowie auf der Seite des Bürgerbeauftragten der Bayerischen Staatsregierung:
Corona: Was gilt aktuell? – Bürgerbeauftragter der Bayerischen Staatsregierung (buergerbeauftragter.bayern)


Die aktuell geltenden Regelungen im Landkreis München sowie Informationen zur Durchführung von Corona-Tests und Impfungen gegen COVID-19 finden Sie unter:

https://www.landkreis-muenchen.de/themen/verbraucherschutz-gesundheit/gesundheit/coronavirus/

Häufige Fragen und Antworten zu den aktuell in Bayern geltenden Regelungen finden Sie unter dem nachfolgenden Link des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren, für Sport und Integration:

https://www.stmi.bayern.de/miniwebs/coronavirus/faq/index.php

Fragen und Antworten des European Centre for Disease Prevention and Control unter: https://www.ecdc.europa.eu/en/covid-19/questions-answers

Eine Übersicht der nationalen Informationsseiten aller EU-Mitgliedsstaaten inkl. der Schweiz unter: https://www.ecdc.europa.eu/en/novel-coronavirus-china/sources-updated

Die aktuell vom vom Auswärtigen Amt, BMG und BMI ausgewiesenen Risikogebiete finden Sie unter folgendem Link des RKI.


Quellen:

[15] Robert Koch-Institut, Epidemologisches Bulletin 19/2020, 1-5. https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2020/Ausgaben/19_20_MNB.pdf?__blob=publicationFile

[16] Deutsche Gesellschaft für Krankenhaushygiene, Hygiene-Tipp, Update 1 zum Sondertipp 2020, 29.03.2020, 1-4. https://www.krankenhaushygiene.de/ccUpload/upload/files/2020_03_29_DGKH_HygT_Masken.pdf

[17] C. R. Ford, D. E. Peterson, C. R. Mitchell, Am. J. Surg. 1967, 113, 787-790. An appraisal of the role of surgical face masks.

[18] H. Esta, R. N. McNett, American Journal of Nursing 1949, 1. Aufl., Bd. 49, 32-36. The Face Mask in Tuberculosis: How the cheese-cloth face mask has been developed as a protective agent in tuberculosis.

[19] [a] G. H. Weaver, J.A.M.A. 1918, 70, 76. Value of the Face Mask and Other Measures. [b] J.A. Capps, J.A.M.A. 1918, 70, 910. A New Adaptation of Face Masks in Control of Contagious Diseases.